Übersicht:
| Land |
Reisepass benötigt? |
Visa benötigt? |
Rückreiseticket erforderlich? |
| Türkei |
Ja |
2 |
Ja |
| Andere EU-Länder |
1 |
Nein |
Nein |
| Schweiz |
Nein |
Nein |
Nein |
| Österreich |
Nein |
Nein |
Nein |
| Deutschland |
Nein |
Nein |
Nein |
Hinweis:
Die Slowakische Republik ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens. Innerhalb des Schengenraums bestehen für Reisende an der Grenze keine Ausweiskontrollen mehr.
Reisepass:
Allgemein erforderlich, muss bei Visumpflicht noch mindestens 3 Monate über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus gültig
sein. Besteht keine Visumpflicht, muss der Reisepass während des gesamten Aufenthalts gültig sein.
Einreise mit Kindern:
Deutsche: Maschinenlesbarer Kinderreisepass, eigener Reisepass oder Personalausweis.
Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass.
Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass.
Türken: Eigener Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Seit dem 27. Juni 2012 benötigen Kinder für Reisen in das Ausland (auch innerhalb der EU) ein eigenes Reisedokument (Reisepass
/ Kinderreisepass). Eintragungen von Kindern in den elterlichen Reisepass sind nicht mehr möglich.
Visum:
Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für Aufenthalte
von bis zu 90 Tagen (sofern nicht anders angegeben):
(a) EU-Länder und Schweiz;
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco besitzen.
Transit:
Ansonsten visumpflichtige Reisende, die aus einem Nicht-Schengen-Land innerhalb von 48 Stunden in ein anderes Nicht-Schengen-Land
weiterreisen, alle Dokumente für die Weiterreise vorweisen können und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Transitvisum.
Staatsangehörige einiger Länder benötigen jedoch ein Transitvisum. Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen konsularischen
Vertretungen.
Schengen-Visum:
Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen,
in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen
Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt.
Visaarten:
Transitvisum, Einreisevisum.
Visagebühren:
Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Kontaktadressen).
Gültigkeitsdauer:
Transitvisum: 5 Tage. Einreisevisum: i. Allg. 6 Monate ab Ausstellung für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen.
Antragstellung:
Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).
Antragstellung:
Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen
Vertretungen. (s. Kontaktadressen).
Schengen-Visum:
(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens drei Monate über den Aufenthalt hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten
vier Seiten des Reisepasses.
(b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und
Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B.
Hotelreservierung) rechtfertigen.
(c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt
und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung.
(d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die
Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung
ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung
für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das
gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung
von 30.000 € aufweisen.
(e) Visumgebühr.
(f) 1 biometrisches Passbild.
(g) 1 ausgefülltes Antragsformular.
Aufenthaltsgenehmigung:
EU-Bürger, die sich länger als 3 Monate im Land aufhalten wollen, müssen sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist ihr Aufenthaltsrecht
bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bescheinigen lassen.
Bearbeitungszeit:
Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.
Personalausweis:
U. a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte
einreisen:
EU-Länder und Schweiz ( [1] Ausnahmen: Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Dänemark und Irland (Rep.)).
Ausreichende Geldmittel :
Besucher der Slowakischen Republik (außer Staatsbürger der EU- und EFTA-Länder) sind verpflichtet, genügend finanzielle Mittel
in Höhe von umgerechnet 70 € pro Erwachsenen und Tag mitzuführen. Als Nachweis der finanziellen Mittel können z.B. Bargeld,
Auszug aus dem Konto, das in der SR geführt wird, Voucher, ein Beleg über Bezahlung der Dienstleistungen auf dem Gebiet der
SR, Einladung usw. dienen. Kreditkarten werden nicht als Nachweis der finanziellen Mittel akzeptiert.
Krankenversicherungspflicht:
Ausländer sind verpflichtet, bei der Grenzkontrolle auf Aufforderung die abgeschlossene Krankenversicherung für die Slowakische
Republik nachzuweisen. Es besteht keine Möglichkeit, die Krankenversicherung an der Grenze abzuschließen.
Meldepflicht:
Visumpflichtige Besucher der Slowakischen Republik sind verpflichtet, sich binnen 3 Werktagen nach der Einreise in die Slowakische
Republik bei der örtlich zuständigen Ausländerpolizeistelle anzumelden. Bei Unterbringung in einem Hotel wird dies i. d. R.
dort veranlasst.
Ausländer, die kein Visum benötigen, müssen sich nur dann polizeilich melden, wenn sie die visumfreie Aufenthaltsdauer überschreiten
wollen.
Dokumente bei der Einreise:
(a) Auslandreisekrankenversicherung (EU-Bürger: Europäische Krankenversicherungskarte. Reiserückholversicherung empfohlen).
(b) Ausreichende Geldmittel (ausgenommen sind u. a. Staatsbürger EU-Länder und der Schweiz).
Einreise mit Haustieren:
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet
sein (nur bis 2. Juli 2011 möglich) oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis
muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen
wurde. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere begrenzt.
Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor
der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der
Heimtierausweis, der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.